BFH - Urteil vom 22.08.2012
X R 27/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 560
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 08.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 79/08

Begründetheit der Revision gegen die Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte, da die Beschwerdeführerin nicht Einspruch eingelegt hatte und somit die Einspruchsentscheidung auch nicht gegen Sie gerichtet werden durfte

BFH, Urteil vom 22.08.2012 - Aktenzeichen X R 27/12

DRsp Nr. 2013/2796

Begründetheit der Revision gegen die Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte, da die Beschwerdeführerin nicht Einspruch eingelegt hatte und somit die Einspruchsentscheidung auch nicht gegen Sie gerichtet werden durfte

1. NV: Hat die Ehefrau keinen Einspruch eingelegt, darf gegen sie keine Einspruchsentscheidung ergehen; ggfs. hat sie einen Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung. 2. NV: Soll der nur von einem Ehegatten eingelegte Rechtsbehelf auch für den anderen - mit ihm zusammen veranlagten - Ehegatten wirken, muss im Einspruchsschreiben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Einspruch auch für den anderen Ehegatten eingelegt wird. 3. NV: Bei fehlendem Einspruch fehlt das Vorverfahren, so dass die gleichwohl erhobene Klage unzulässig ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1;

Gründe