BFH - Beschluss vom 10.12.2008
VI B 129/07
Normen:
EStG § 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 742
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2101/06

Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Klärungsbedürftigkeit der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Fehlens einer dem § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vergleichbaren Regelung für Selbstständige

BFH, Beschluss vom 10.12.2008 - Aktenzeichen VI B 129/07

DRsp Nr. 2009/5421

Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Klärungsbedürftigkeit der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Fehlens einer dem § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vergleichbaren Regelung für Selbstständige

Normenkette:

EStG § 3;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung für eine Zulassung der Revision liegt nicht vor.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).

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