BFH - Beschluss vom 26.11.2008
VIII B 220/07
Normen:
FGO § 76; FGO § 109; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5490/98

Begründetheit einer Rechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzlicher Bedeutung der Frage nach der Möglichkeit einer Schadensersatzklage gem. § 826 BGB neben der Restitutionsklage nach § 580 BGB

BFH, Beschluss vom 26.11.2008 - Aktenzeichen VIII B 220/07

DRsp Nr. 2009/5415

Begründetheit einer Rechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzlicher Bedeutung der Frage nach der Möglichkeit einer Schadensersatzklage gem. § 826 BGB neben der Restitutionsklage nach § 580 BGB

Normenkette:

FGO § 76; FGO § 109; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1.

Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, "ob neben der Restitutionsklage nach § 580 ZPO auch eine Schadenersatzklage nach § 826 BGB möglich ist", kommt nicht in Betracht, weil sie bereits durch die Rechtsprechung --zustimmend-- geklärt ist (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29. März 1968 VIII ZR 141/65, BGHZ 50, 115; Urteil des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 27. Januar 1970 1 AZR 198/69, Nachschlagewerk des BAG -Arbeitsrechtliche Praxis- Nr. 14 zu § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und im Übrigen schon wegen der Rechtskraft des Urteils vom 22. Mai 2007 im Rahmen der Anfechtung des hier streitigen Urteils vom 18. September 2007 nicht klärbar wäre.

2.

Des Weiteren kommt eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht in Betracht, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine Verfahrensmängel vorgetragen hat, auf denen das angefochtene Urteil vom 18. September 2007 beruht.

a)