LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2021
L 10 KR 779/21 NZB KH
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 301; SGB V a.F. § 330; SGB V § 415; SGB V a.F. § 417;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 1720/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage - hier zur Fälligkeit der von einem Krankenhaus ausgestellten Vergütungsabrechnungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2021 - Aktenzeichen L 10 KR 779/21 NZB KH

DRsp Nr. 2022/1326

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage – hier zur Fälligkeit der von einem Krankenhaus ausgestellten Vergütungsabrechnungen

Eine schon geklärte Rechtsfrage, deren Antwort beispielsweise dann außer Zweifel steht, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder höchstrichterlich entschieden wurde, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr – hier im Falle von Rechtsfragen zur Fälligkeit der von einem Krankenhaus ausgestellten Vergütungsabrechnungen.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.08.2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 31,69 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 301; SGB V a.F. § 330; SGB V § 415; SGB V a.F. § 417;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen aus einer eine Krankenhausbehandlung betreffenden Vergütungsforderung verpflichtet ist.