LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.12.2021
L 5 KR 302/21 NZB KH
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB V a.F. § 275 Abs. 1c S. 3; SGB V § 275c Abs. 1c S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 1400/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage - hier zu einem Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale nach den §§ 275 und 275c SGB V

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2021 - Aktenzeichen L 5 KR 302/21 NZB KH

DRsp Nr. 2022/1641

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage – hier zu einem Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale nach den §§ 275 und 275c SGB V

Die Rechtsfrage "Ist der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V a.F. / § 275c Abs. 1 S. 2 SGB V n.F. ausgeschlossen, wenn ein Kodierfehler vorliegt, auch wenn dieser nicht zu einer Änderung der Vergütung führt?" hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.03.2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB V a.F. § 275 Abs. 1c S. 3; SGB V § 275c Abs. 1c S. 2;

Gründe

I.

Die Klägern nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V a.F. (jetzt: § 275c Abs. 1 Satz 2 SGB V) in Anspruch.