FG Hessen - Urteil vom 13.11.2012
3 K 1062/09
Normen:
EStG § 41c Abs. 4 Satz 2; AO § 8;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
DStRE 2013, 1135

Begründung eines Wohnsitzes bei Benutzung einer sog. Stand-by-Wohnung im zeitlichen Wechsel mit anderen Personen

FG Hessen, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen 3 K 1062/09

DRsp Nr. 2013/6583

Begründung eines Wohnsitzes bei Benutzung einer sog. Stand-by-Wohnung im zeitlichen Wechsel mit anderen Personen

Eine Person, die eine Wohnung im ständigen Wechsel mit anderen Personen nutzt, begründet dort regelmäßig keinen Wohnsitz i.S.d. § 8 AO. Ein Innehaben der Wohnung liegt nur vor, wenn der Nutzer jederzeit die Möglichkeit hat auf die Wohnung zuzugreifen, auch wenn dies, wie etwa bei einer Gemeinschaftsunterkunft bzw. einer Wohngemeinschaft räumlich begrenzt ist.

Normenkette:

EStG § 41c Abs. 4 Satz 2; AO § 8;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Pilot, der seinen Familienwohnsitz in X

( europäisches Nicht-EU-Land ) hat, in Deutschland gemäß § 8 der Abgabenordnung (AO) einen weiteren Wohnsitz und damit gemäß § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die unbeschränkte Steuerpflicht dadurch begründet, dass er in der Nähe des Flughafens M ( Bundesrepublik Deutschland ) im Wechsel mit anderen Piloten eine sogenannte standby-Wohnung benutzt. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger ist X…er Staatsbürger. Seinen Hauptwohnsitz hat er in …/X. Er ist seit dem Monat … 2004 verheiratet und hat … Kinder (geboren am …).

Ursprünglich war der Kläger bei der … Fluggesellschaft als Pilot beschäftigt. …