Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Pilot, der seinen Familienwohnsitz in X
( europäisches Nicht-EU-Land ) hat, in Deutschland gemäß § 8 der Abgabenordnung (AO) einen weiteren Wohnsitz und damit gemäß § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die unbeschränkte Steuerpflicht dadurch begründet, dass er in der Nähe des Flughafens M ( Bundesrepublik Deutschland ) im Wechsel mit anderen Piloten eine sogenannte standby-Wohnung benutzt. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger ist X…er Staatsbürger. Seinen Hauptwohnsitz hat er in …/X. Er ist seit dem Monat … 2004 verheiratet und hat … Kinder (geboren am …).
Ursprünglich war der Kläger bei der … Fluggesellschaft als Pilot beschäftigt. …
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