BVerfG - Beschluß vom 08.12.1992
1 BvR 326/89
Normen:
AO § 119 Abs. 4 Satz 1 ; BFHEntlastG Art. 1 Nr. 7 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1409
GmbHR 1993, 595
HFR 1993, 201
NJW 1994, 574
NVwZ 1994, 477
Vorinstanzen:
BFH, vom 27.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen VIII R 281/82

Begründungsumfang bei Nichtannahme der Revision im finanzgerichtlichen Verfahren - Wirksamkeit von nicht unterschriebenen Steuerbescheiden - Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung

BVerfG, Beschluß vom 08.12.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 326/89

DRsp Nr. 2005/15791

Begründungsumfang bei Nichtannahme der Revision im finanzgerichtlichen Verfahren - Wirksamkeit von nicht unterschriebenen Steuerbescheiden - Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung

1. Das in Art. 1 Nr. 7 BFH-EntlastG festgelegte vereinfachte Verfahren bei Revisionsentscheidungen unterliegt dem Grundsatz nach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn letztinstanzliche Entscheidungen müssen nicht in jedem Fall begründet werden. 2. Die Regelung des § 119 Abs. 4 Satz 1 Abgabenordnung (AO), nach der bei den mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen schriftlichen Verwaltungsakten Unterschrift und Namenswiedergabe des entscheidenden Beamten fehlen können, enthält keinen Grundrechtsverstoß. 3. Die Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung begegnet als von der Rechtsprechung über Jahrzehnte einheitlich interpretiertem Rechtsinstitut - auch im Hinblick darauf, daß der Gesetzgeber an diesem unbestimmten Rechtsbegriff im Körperschaftssteuerrecht festgehalten hat - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 4 Satz 1 ; BFHEntlastG Art. 1 Nr. 7 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.