BFH - Urteil vom 10.09.1998
IV R 19/96
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 308

Begünstigte Entschädigung; Abfindung wegen Beendigung eines Mineralöllieferabkommens

BFH, Urteil vom 10.09.1998 - Aktenzeichen IV R 19/96

DRsp Nr. 1999/608

Begünstigte Entschädigung; Abfindung wegen Beendigung eines Mineralöllieferabkommens

1. Einnahmen, die ein Gewerbetreibender im Rahmen typischer unternehmensgegenständlicher Geschäftsvorfälle erhält, sind keine Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, und zwar gleichgültig, ob die Einnahmen in Erfüllung eines Vergütungsanspruchs oder in Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs zugeflossen sind, der an die Stelle eines durch ein vertragswidriges Verhalten entgangenen Vergütungsanspruchs getreten ist. 2. Zahlungen, die bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen eines Rechtsverhältnisses sind, fallen selbst dann nicht unter dem Begriff der Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 a EStG, wenn sie auf einer neuen Rechts- und Billigkeitsgrundlage beruhen.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betrieb einen Großhandel mit Mineralölprodukten und chemischen Erzeugnissen. Ihre Tochtergesellschaft A-GmbH unterhielt im Großraum B mehrere Tankstellen. Mit der Umwandlung der A-GmbH auf die Klägerin ging der Betrieb der Tankstellen zum 1. Januar 1985 auf die Klägerin über. Die Klägerin ermittelte die Betriebsergebnisse für die beiden Bereiche Großhandel und Tankstellen gesondert.