I. Der Antragsteller stellte in seinem vor dem Finanzgericht (FG) geführten Rechtsstreit wegen Eigenheimzulage einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), den das FG ablehnte. Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig (sinngemäß) die Bewilligung von PKH zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens.
II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist unbegründet.
1. Gemäß § 142 der () i.V.m. § der Zivilprozeßordnung setzt die Bewilligung von PKH voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. Juli 1999 V S 6/99, BFH/NV 2000, ). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.
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