FG Sachsen - Urteil vom 19.12.2007
2 K 2346/03
Normen:
EigZulG § 17 S. 1 ; EigZulG § 17 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1860

Begünstigung einer Genossenschaft nach § 17 EigZulG auch bei überwiegender Überlassung der Genossenschaftswohnungen an Nichtgenossen und Verwendung von weniger als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossenschaft zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken

FG Sachsen, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 2 K 2346/03

DRsp Nr. 2008/13835

Begünstigung einer Genossenschaft nach § 17 EigZulG auch bei überwiegender Überlassung der Genossenschaftswohnungen an Nichtgenossen und Verwendung von weniger als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossenschaft zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken

Eine Genossenschaft ist bereits dann nach § 17 EigZulG begünstigt, wenn sie die in den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt und tatsächlich entsprechend ihrem nach § 17 EiGZulG bestimmten Satzungszweck handelt. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 10.2.1998, IV B 3 - EZ 1010 - 11/98, v. 11.5.1999, IV C 3 - EZ 1170 - 20/99, v. 2.5.2001, IV A 4 - S 0361 - 4/01, v. 21.12.2004, IV C 3 - EZ 1010 - 43/04) ist es nach § 17 EigZulG nicht erforderlich, dass die Wohnungen der Genossenschaft überwiegend Genossenschaftsmitgliedern überlassen werden, dass ein mehr als geringer Teil der Genossenschaftsmitglieder in den Wohnungen wohnt oder dass das Geschäftsguthaben vollständig oder zu mehr als 2/3 zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet wird.

Normenkette:

EigZulG § 17 S. 1 ; EigZulG § 17 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die E. Genossenschaft zur Förderung des Wohnungsbaus e. G. eine begünstigte Genossenschaft im Sinne des § 17 EigZulG ist.