Begünstigung einer Genossenschaft nach § 17 EigZulG auch bei überwiegender Überlassung der Genossenschaftswohnungen an Nichtgenossen und Verwendung von weniger als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossenschaft zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken
FG Sachsen, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 2 K 2346/03
DRsp Nr. 2008/13835
Begünstigung einer Genossenschaft nach § 17EigZulG auch bei überwiegender Überlassung der Genossenschaftswohnungen an Nichtgenossen und Verwendung von weniger als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossenschaft zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken
Eine Genossenschaft ist bereits dann nach § 17EigZulG begünstigt, wenn sie die in den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt und tatsächlich entsprechend ihrem nach § 17 EiGZulG bestimmten Satzungszweck handelt. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 10.2.1998, IV B 3 - EZ 1010 - 11/98, v. 11.5.1999, IV C 3 - EZ 1170 - 20/99, v. 2.5.2001, IV A 4 - S 0361 - 4/01, v. 21.12.2004, IV C 3 - EZ 1010 - 43/04) ist es nach § 17EigZulG nicht erforderlich, dass die Wohnungen der Genossenschaft überwiegend Genossenschaftsmitgliedern überlassen werden, dass ein mehr als geringer Teil der Genossenschaftsmitglieder in den Wohnungen wohnt oder dass das Geschäftsguthaben vollständig oder zu mehr als 2/3 zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet wird.