FG Saarland - Urteil vom 15.12.2000
1 K 40/98
Normen:
KStG 1991 § 27 Abs. 3 S. 2; KStG 1991 § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 388
GmbHR 2001, 400

Behandlung der an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Überstundenvergütungen als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Saarland, Urteil vom 15.12.2000 - Aktenzeichen 1 K 40/98

DRsp Nr. 2001/7261

Behandlung der an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Überstundenvergütungen als verdeckte Gewinnausschüttung

Die Zahlung von Überstundenvergütungen an den allein vertretungsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH verträgt sich nicht mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers und stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer dar. Dies hat der BFH bisher für den Fall eines alleinigen Geschäftsführers mehrfach bestätigt (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 8.3.2000 I B 90/98, BFH/NV 2000, 991) und gilt auch, wenn an der GmbH außer dem Geschäftsführer mehrheitlich weitere Gesellschafter beteiligt sind, die dem Geschäftsführer als fremde Dritte gegenüber stehen.

Normenkette:

KStG 1991 § 27 Abs. 3 S. 2; KStG 1991 § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung der Überstundenvergütungen, die an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin gezahlt wurden.