FG Münster - Beschluss vom 05.09.2023
11 K 1588/23 Kg (PKH)
Normen:
EStG § 120 Abs. 1;

Behandlung der Energiepreispauschale (EPP) rechtstechnisch als eine Steuervergütung i.R.e. Auszahlungsanspruchs

FG Münster, Beschluss vom 05.09.2023 - Aktenzeichen 11 K 1588/23 Kg (PKH)

DRsp Nr. 2023/12628

Behandlung der Energiepreispauschale (EPP) rechtstechnisch als eine Steuervergütung i.R.e. Auszahlungsanspruchs

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

EStG § 120 Abs. 1;

Gründe

I.

Nach eigenen Angaben hat der Antragsteller im Jahre 2022 in Deutschland gewohnt und war in diesem Jahr bei dem Unternehmen C (Beklagter in der Hauptsache) in Vollzeit als Helfer beschäftigt. Er begehrt mit der in der Hauptsache erhobenen Klage, den Beklagten zur Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 € nach §§ 115 ff des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verurteilen.

Der Antragsteller beantragt,

ihm für das Klageverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwälte B, ..., ... Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Der Beklagte hat sich zu dem Verfahren bislang nicht eingelassen.

II.

Der Antrag hat keine Aussicht auf Erfolg.

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Antragsteller, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die sachlichen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.