BFH - Beschluss vom 08.11.2011
X B 94/11
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 9;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11308/07

Behandlung der Rentenversicherungsbeiträge des Jahres 2004 als Sonderausgaben

BFH, Beschluss vom 08.11.2011 - Aktenzeichen X B 94/11

DRsp Nr. 2011/21531

Behandlung der Rentenversicherungsbeiträge des Jahres 2004 als Sonderausgaben

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 9;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Um die Zulassung der Revision zu erreichen, muss der Beschwerdeführer in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form darlegen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 FGO).