BFH - Urteil vom 18.11.2008
VIII R 40/07
Normen:
AO § 118; AO § 195; AO § 347 Abs. 1; AO § 367 Abs. 3; FVG § 17 Abs. 2; FVG § 18; FGO § 63 Abs. 3; EAO § 350 Abs. 4; RAO § 248 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5636/02 AO

Behandlung einer GbR als existent bis zur Abwicklung aller gemeinsamen Rechtsbeziehungen; Das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt als gemeinsame Rechtsbeziehung; Pflicht der hiernach existenten Gesellschaft zur Duldung einer Außenprüfung; Zuständigkeit für die vor einer Außenprüfung zu erlassende Prüfungsanordnung i.S.d. § 196 Abgabenordnung (AO); Zuständige Behörde für die Entscheidungskompetenz über einen Einspruch gegen eine Außenprüfung bei Erlass der Prüfungsordnung durch die beauftragte Behörde

BFH, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen VIII R 40/07

DRsp Nr. 2009/5407

Behandlung einer GbR als existent bis zur Abwicklung aller gemeinsamen Rechtsbeziehungen; Das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt als gemeinsame Rechtsbeziehung; Pflicht der hiernach existenten Gesellschaft zur Duldung einer Außenprüfung; Zuständigkeit für die vor einer Außenprüfung zu erlassende Prüfungsanordnung i.S.d. § 196 Abgabenordnung (AO); Zuständige Behörde für die Entscheidungskompetenz über einen Einspruch gegen eine Außenprüfung bei Erlass der Prüfungsordnung durch die beauftragte Behörde

Normenkette:

AO § 118; AO § 195; AO § 347 Abs. 1; AO § 367 Abs. 3; FVG § 17 Abs. 2; FVG § 18; FGO § 63 Abs. 3; EAO § 350 Abs. 4; RAO § 248 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Wege einer am 13. März 1997 erfolgten formwechselnden, auf den 1. Januar 1997 beschlossenen Umwandlung aus der W-GmbH hervorgegangen ist, und die ihren Sitz in X hatte. Sie ist offenbar nicht identisch mit verschiedenen anderen personenidentischen Gesellschaften mit jeweils gleicher, selbst gewählter Bezeichnung, aber anderen Ausgangsgesellschaften und anderem regionalen Wirkungsfeld.

An der Klägerin waren Herr A mit einem Kapital von 49 000 DM und Frau B mit einem Kapital von 1 000 DM beteiligt.