BFH - Beschluss vom 30.07.2010
VI B 109/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2100
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 197/08

Behandlung einer Zahlung wegen Nichtgewährung einer zugesagten Beteiligung am Stammkapital einer AG als Einkunft aus nichtselbstständiger Arbeit bei Tätigkeit als selbstständiger Berater für die AG und später erfolgter Bestellung zum Vorstand der AG

BFH, Beschluss vom 30.07.2010 - Aktenzeichen VI B 109/09

DRsp Nr. 2010/15771

Behandlung einer Zahlung wegen Nichtgewährung einer zugesagten Beteiligung am Stammkapital einer AG als Einkunft aus nichtselbstständiger Arbeit bei Tätigkeit als selbstständiger Berater für die AG und später erfolgter Bestellung zum Vorstand der AG

NV: Ob die Zahlung einer Gesellschaft an eines ihrer Vorstandsmitglieder für eine vor dessen Bestellung zugesagte, aber später nicht realisierte Unternehmensbeteiligung Arbeitslohn, Einnahme aus selbständiger Tätigkeit oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuordnen ist, ist von der Tatsacheninstanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen.

Ein Beschwerdeführer, der seine Beschwerde auf einen Verstoß der Vorinstanz gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO stützt, muss vortragen, dass der Verstoß in der Vorinstanz gerügt wurde oder weshalb eine derartige Rüge nicht möglich war (Gräber/ Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70 i.V.m. Rz 67, m.w.N.).

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.