FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.07.2021
3 K 199/20
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a;

Behandlung von Avalprovisionen als Schuldzinsen im Sinne des § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz; Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb eines Tankstellenbetreibers

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.07.2021 - Aktenzeichen 3 K 199/20

DRsp Nr. 2021/12272

Behandlung von Avalprovisionen als Schuldzinsen im Sinne des § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz; Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb eines Tankstellenbetreibers

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt € 1.500,00.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Behandlung von Avalprovisionen als Schuldzinsen im Sinne des § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz - EStG -.

1.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2014 bis 2016 eine Tankstelle und erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Tankstelle hatte er von der A gepachtet und mit ihr einen Tankstellenpachtvertrag abgeschlossen. Der Kläger hatte sich darin unter anderem verpflichtet, eine Sicherheit zu stellen. In der "Ergänzung Nr. 32 zum Tankstellen-Verwalter-Vertrag" vom ...2013 heißt es:

"Verwalter stellt ... zur Sicherung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung und der Beistellung des Agenturbestandes eine von ... anerkannte Sicherheit.

In die Geschäftsverbindung fallen auch öffentlich-rechtliche Ansprüche Dritter, insbesondere Ansprüche gemäß kommunalen Abgabenrechts, für die ... bei Nichtzahlung des Verwalters als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden kann.

Form der Sicherheit Höhe der Sicherheit (in EUR)
Bankbürgschaft 45.000"