BFH - Urteil vom 24.10.2012
IX R 35/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2239/09 AO

Behandlung von Schuldzinsen aus Bankdarlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen IX R 35/11

DRsp Nr. 2013/2799

Behandlung von Schuldzinsen aus Bankdarlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

NV: Schuldzinsen zur Finanzierung einer Zugewinnausgleichsforderung sind keine Werbungskosten und auch nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen abziehbar.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachte Schuldzinsen nicht anzuerkennen sind, weil die zu Grunde liegende Darlehensverbindlichkeit zur Begleichung güterrechtlicher Zahlungsverpflichtungen eingegangen worden ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1999 bis 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.