BFH - Urteil vom 21.02.2022
I R 38/18
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1041
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1271/17

Behandlung von Verlusten einer ausländischen BetriebsstätteIn der Bilanz der ausländischen Betriebsstätte aktivierte VerlusteZeitpunkt für die Hinzurechnung von Buchwerten

BFH, Urteil vom 21.02.2022 - Aktenzeichen I R 38/18

DRsp Nr. 2022/11621

Behandlung von Verlusten einer ausländischen Betriebsstätte In der Bilanz der ausländischen Betriebsstätte aktivierte Verluste Zeitpunkt für die Hinzurechnung von Buchwerten

NV: Eine Ausnahme von der Hinzurechnung nach § 2a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG i.d.F. vor dem StBereinG 1999 kommt auch insoweit nicht in Betracht, als auf die übernehmende Kapitalgesellschaft zwar keine sofort abziehbaren Verluste übergegangen sind, aber ein entsprechendes Abschreibungsvolumen, da die Verluste nach ausländischem Recht (noch) nicht entstanden —vielmehr in der Bilanz der ausländischen Betriebsstätte aktiviert— waren.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 09.10.2018 – 6 K 1271/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe Verluste einer ausländischen Betriebsstätte, die gemäß § 2a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für die Jahre 1996 bis 1998 geltenden Fassung (EStG a.F.) i.V.m. § 8 Abs. 1 des abgezogen worden waren, im Jahr 1999 (Streitjahr) bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte wieder hinzuzurechnen sind.