BFH - Beschluß vom 04.03.1992
II B 201/91
Normen:
FGO §§ 94, 96, 115 Abs. 3 S. 3; ZPO § 160 Abs. 4, § 164 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1057
BFHE 166, 574
BFHE 166, 575
BStBl II 1992, 562
Vorinstanzen:
FG Bremen,

Behauptung eines nicht protokollierten Beweisantrags genügt nicht

BFH, Beschluß vom 04.03.1992 - Aktenzeichen II B 201/91

DRsp Nr. 1996/11338

Behauptung eines nicht protokollierten Beweisantrags genügt nicht

»Die bloße Behauptung, in der mündlichen Verhandlung oder im Erörterungstermin vor dem FG Beweisanträge gestellt zu haben, die aber im Protokoll keinen Niederschlag gefunden haben, genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 S. 3 FGO. Ist die Protokollierung des Beweisantrages unterblieben oder das Begehren, den Beweisantrag in das Protokoll aufzunehmen, abgelehnt und der diesbezügliche Beschluß nicht in das Protokoll aufgenommen worden ist weiter erforderlich, vorzutragen, daß von der Möglichkeit, die Berichtigung des Terminprotokolls nach § 94 FGO l. V. m. § 164 ZPO zu beantragen, Gebrauch gemacht wurde.«

Normenkette:

FGO §§ 94, 96, 115 Abs. 3 S. 3; ZPO § 160 Abs. 4, § 164 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig.