FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.07.2023
9 K 9135/22
Normen:
EStG § 42 d Abs. 1; FGO § 65;

Behördliche Inanspruchnahme des Arbeitgebrs wegen rückständiger Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlägen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2023 - Aktenzeichen 9 K 9135/22

DRsp Nr. 2023/11809

Behördliche Inanspruchnahme des Arbeitgebrs wegen rückständiger Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlägen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG § 42 d Abs. 1; FGO § 65;

Tatbestand

Mittels Bescheides vom 21. Oktober 2021 nahm der Beklagte den 19xx geborenen Kläger als Arbeitgeber unter Berufung auf § 42 d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen rückständiger Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlägen hierzu für den Zeitraum Januar 2011 bis Juli 2015 in Höhe von insgesamt 167 763,20 EUR persönlich in Haftung. Zur Begründung wurde u. a. auf einen "Steuerlichen Bericht" der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes B... C... vom 5. Mai 2021 betr. Beschäftigung von Arbeitnehmern als "Schwarzarbeiter" Bezug genommen.

Gegen den Haftungsbescheid legte der Kläger, vertreten durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, fristgerecht Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung desselben. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 11. November 2021 mit der Begründung ab, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides bestehen würden.

1. 2.