BSG - Urteil vom 23.02.1989
11 RAr 46/87
Normen:
AFG § 40 ; AusbFöAnO § 18 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 7b;

Bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe anzurechnende Verluste der Eltern aus Vermietung und Verpachtung

BSG, Urteil vom 23.02.1989 - Aktenzeichen 11 RAr 46/87

DRsp Nr. 1999/6799

Bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe anzurechnende Verluste der Eltern aus Vermietung und Verpachtung

1. Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die auf eigengenutzten Wohnraum entfallen, sind beim anzurechnenden Einkommen der Eltern bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe nicht zu berücksichtigen.2. Wurde wegen solcher Verluste bei einem Elternteil ein Steuerfreibetrag in die Lohnsteuerkarte eingetragen, so ist von seinen Einkünften die unter Berücksichtigung des Freibetrages einbehaltene Lohnsteuer abzuziehen und nicht die ohne Freibetrag fiktiv zu zahlende Lohnsteuer.3. Es ist nicht verfassungswidrig im Sinne des Art. 3 GG, die durch den Freibetrag bewirkte Verminderung der Steuerschuld zu berücksichtigen, obgleich die ohne Freibetrag sich in gleicher Höhe ergebende Steuererstattung unberücksichtigt bleibt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 40 ;