FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.11.2013
1 K 1129/09
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; GewStG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 1100

Bei Freiberufler-Personengesellschaft für jeden Gesellschafter Merkmale des freien Berufs zwingend Anforderungen an die ingenieurähnliche Tätigkeit bei Autodidakten Qualifikation muss mindestens derjenigen des Absolventen eines technischen Bachelorstudiengangs entsprechen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2013 - Aktenzeichen 1 K 1129/09

DRsp Nr. 2014/3374

Bei Freiberufler-Personengesellschaft für jeden Gesellschafter Merkmale des freien Berufs zwingend Anforderungen an die ingenieurähnliche Tätigkeit bei Autodidakten Qualifikation muss mindestens derjenigen des Absolventen eines technischen Bachelorstudiengangs entsprechen

1. Wird eine selbstständige Tätigkeit im Rahmen einer Personengesellschaft ausgeübt, muss jeder Gesellschafter in seiner Tätigkeit für die Gesellschaft die Hauptmerkmale des freien Berufs in eigener Person erfüllen. 2. Ein ingenieurähnlicher Beruf muss dem Beruf des Ingenieurs sowohl hinsichtlich der erforderlichen Berufsausbildung als auch hinsichtlich der tatsächlich entfalteten Tätigkeit im Wesentlichen gleichen. Haben die Gesellschafter insoweit keine spezifische Hochschulausbildung absolviert, können sie gleichwohl nachweisen, dass sie sich das Wissen eines Ingenieurs bzw. Wirtschaftsingenieurs in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums oder ggf. anhand eigener praktischer Arbeiten angeeignet haben, sofern die erworbenen Kenntnisse der Tiefe und der Breite nach dem Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums entsprechen. 3. Das autodidaktisch erworbene Wissen muss mindestens demjenigen eines Absolventen eines dreijährigen technischen Bachelorstudiengangs an einer Fachhochschule entsprechen.