FG Sachsen - Beschluss vom 03.12.2013
8 Ko 1296/13
Normen:
RVG § 2 Abs. 2; VV- RVG Vorbemerkung § 3 Abs. 3 S. 1; VV- RVG Vorbemerkung § 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2; VV- RVG Vorbemerkung § 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 3202; VV- RVG Vorbemerkung § 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1002; VV- RVG Vorbemerkung § 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1004; StBGebV a.F. § 40 Abs. 1 Nr. 1; StBGebV a.F. § 41 Abs. 1; StBGebV a.F. § 41 Abs. 3; StBGebV a.F. § 28; StBGebV a.F. § 11; GewStG § 35b Abs. 1 S. 1; GewStG § 7 S. 1;

Bei Miterörterung mehrerer Klageverfahren Terminsgebühr für jedes außergerichtlich mit dem FA besprochene Klageverfahren Geschäftsgebühr des Steuerberaters bei von Bedeutung und Umfang her durchschnittlicher, aber rechtlich besonders schwieriger Angelegenheit keine erhöhte Geschäftsgebühr allein wegen Anfechtung aller aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Änderungsbescheide besondere Schwierigkeit eines ruhenden Verfahrens gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid auch bei vorrangiger Klärung der Rechtsfragen im Verfahren gegen den Körperschaftsteuerbescheid

FG Sachsen, Beschluss vom 03.12.2013 - Aktenzeichen 8 Ko 1296/13

DRsp Nr. 2014/2416

Bei Miterörterung mehrerer Klageverfahren Terminsgebühr für jedes außergerichtlich mit dem FA besprochene Klageverfahren Geschäftsgebühr des Steuerberaters bei von Bedeutung und Umfang her durchschnittlicher, aber rechtlich besonders schwieriger Angelegenheit keine erhöhte Geschäftsgebühr allein wegen Anfechtung aller aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Änderungsbescheide besondere Schwierigkeit eines ruhenden Verfahrens gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid auch bei vorrangiger Klärung der Rechtsfragen im Verfahren gegen den Körperschaftsteuerbescheid

1. Werden in einer außergerichtlichen Besprechung mit dem Finanzamtsvorsteher und dem Sachgebietsleiter der Rechtsbehelfsstelle mehrere Klageverfahren betreffend Änderungsbescheide nach einer BP erörtert, entsteht auch dann eine Terminsgebühr für jedes dieser Verfahren, wenn die erörterten Klageverfahren nicht nacheinander, sondern gleichzeitig besprochen werden und wenn das streitige Klageverfahren bis zur Entscheidung in einem anderen Klageverfahren ruht.