BGH - Beschluss vom 25.07.2019
1 StR 230/19
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 28 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 290
NStZ-RR 2019, 347
StV 2020, 737
wistra 2020, 21
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 08.01.2019

Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen der steuerlichen Erklärungspflicht als ein besonderes persönliches Merkmal hinsichtlich Strafrahmenverschiebung

BGH, Beschluss vom 25.07.2019 - Aktenzeichen 1 StR 230/19

DRsp Nr. 2019/12651

Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen der steuerlichen Erklärungspflicht als ein besonderes persönliches Merkmal hinsichtlich Strafrahmenverschiebung

Die Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit ist nach dem individuellen Tatbeitrag eines jeden Beteiligten zu beurteilen. Fördert der Gehilfe durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbständige Taten des Haupttäters, so ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Januar 2019 aufgehoben

a)

im Schuldspruch in Bezug auf die Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen (Ziffer C. II. der Urteilsgründe - "Tatkomplex K. "),

b)

im Gesamtstrafenausspruch.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 28 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.