BVerwG - Urteil vom 05.03.2021
5 C 14.19
Normen:
BBhV a.F. § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 60 Abs. 1 S. 1; BBG a.F. § 80 Abs. 6 S. 1 und S. 2 Nr. 2 Buchst. c);
Fundstellen:
BVerwGE 172, 1
D_V 2021, 942
NVwZ-RR 2021, 812
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 11.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4029/18
OVG Rheinland-Pfalz, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 11063/19

Beihilfefähigkeit von Fahrtkosten anlässlich einer ambulanten Operation durch Vorlage einer ärztlichen Verordnung über die medizinische Notwendigkeit der Beförderung

BVerwG, Urteil vom 05.03.2021 - Aktenzeichen 5 C 14.19

DRsp Nr. 2021/10321

Beihilfefähigkeit von Fahrtkosten anlässlich einer ambulanten Operation durch Vorlage einer ärztlichen Verordnung über die medizinische Notwendigkeit der Beförderung

1. Aufwendungen für Fahrten auch anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung sind nur bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung über die medizinische Notwendigkeit der Beförderung beihilfefähig. Das gilt auch für Fahrten, die mit einem privaten Kraftfahrzeug durchgeführt werden.2. Die Leistungsbegrenzung auf ärztlich verordnete Fahrten steht mit höherrangigem Recht in Einklang.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Oktober 2019 geändert.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 11. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BBhV a.F. § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 60 Abs. 1 S. 1; BBG a.F. § 80 Abs. 6 S. 1 und S. 2 Nr. 2 Buchst. c);

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Fahrtkosten.