BFH - Beschluss vom 24.11.2010
II B 48/10
Normen:
FGO § 60 Abs. 1; FGO § 60 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1331/01

Beiladung des Miterben bei Streit um die Steuerschuld des anderen Miterben bei Beendigung des zivilgerichtlichen Verfahrens um die Stellung der Miterben jeweils zur Hälfte im Wege des Vergleichs

BFH, Beschluss vom 24.11.2010 - Aktenzeichen II B 48/10

DRsp Nr. 2011/951

Beiladung des Miterben bei Streit um die Steuerschuld des anderen Miterben bei Beendigung des zivilgerichtlichen Verfahrens um die Stellung der Miterben jeweils zur Hälfte im Wege des Vergleichs

NV: Als "bestimmter Sachverhalt" i.S. des § 174 Abs. 4 und 5 AO ist ein einheitlicher Lebensvorgang anzusehen, aus dem steuerrechtliche Folgerungen sowohl beim Steuerpflichtigen als auch bei einem Dritten zu ziehen sind. Es genügt, dass derselbe Sachverhalt bei mehreren Steuerpflichtigen erfasst und irrig beurteilt worden ist.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 1; FGO § 60 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sowie ihr Bruder (B) sind die beiden Miterben nach ihrer 1994 verstorbenen Mutter. Diese hatte wesentliche Teile ihres Vermögens (Grundbesitz, Gesellschaftsbeteiligungen) testamentarisch den Kindern jeweils konkret zugeordnet und zugleich den Willen bekundet, keinen zu bevorzugen sowie eine "Gleichstellung" zu erreichen. Das Nachlassgericht erteilte einen Erbschein, wonach die Geschwister Miterben je zur Hälfte seien.