BGH - Beschluss vom 05.09.2019
AnwZ (Brfg) 71/18
Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 65 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 16.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH III - 4 - 10/17

Beiladung von Dritten auf Antrag wegen Beteiligung an dem Rechtsverhältnis

BGH, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 71/18

DRsp Nr. 2019/14405

Beiladung von Dritten auf Antrag wegen Beteiligung an dem Rechtsverhältnis

Tenor

Der Antrag der V. GmbH auf Beiladung wird abgelehnt.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 65 Abs. 1;

Gründe

Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 1 und 2 VwGO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Die Entscheidung ergeht gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1, § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3, § 65 VwGO durch Beschluss des Berichterstatters, wenn ein solcher bestellt worden ist.