Gründe
Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 1 und 2 VwGO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Die Entscheidung ergeht gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1, § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3, § 65 VwGO durch Beschluss des Berichterstatters, wenn ein solcher bestellt worden ist.