OLG Dresden - Beschluss vom 10.12.2021
6 Ws 42/21
Normen:
StPO § 68b Abs. 2; RVG -VV § 5 Abs. 1; RVG -VV Nr. 4301 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 701 Js 17306/17

Beiordnung des Rechtsanwalts für Zeugen in Hauptverhandlung als vergütungspflichtige EinzeltätigkeitGebührenanspruch nach Nr. 4301 VV RVG für Beiordnung in Hauptverhandlung

OLG Dresden, Beschluss vom 10.12.2021 - Aktenzeichen 6 Ws 42/21

DRsp Nr. 2022/1000

Beiordnung des Rechtsanwalts für Zeugen in Hauptverhandlung als vergütungspflichtige Einzeltätigkeit Gebührenanspruch nach Nr. 4301 VV RVG für Beiordnung in Hauptverhandlung

Die Tätigkeit des nach § 68b Abs. 2 StPO als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwaltes ist als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zu vergüten.

Die Beschwerde des Zeugenbeistandes gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 22. April 2021 wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 68b Abs. 2; RVG -VV § 5 Abs. 1; RVG -VV Nr. 4301 Nr. 4;

Gründe:

I.

In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Leipzig am 18. Mai 2018 war dem Zeugen A...... für die Dauer seiner Vernehmung Rechtsanwalt R...... als Beistand beigeordnet worden. Der Zeuge wurde von 11.06 Uhr bis 11.09 Uhr vernommen und anschließend entlassen.

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2020 beantragte Rechtsanwalt R...... für seine Tätigkeit die Festsetzung einer Grundgebühr in Höhe von 192,00 EUR, einer Terminsgebühr in Höhe von 312,00 EUR sowie einer Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 EUR und damit zuzüglich Umsatzsteuer eine Vergütung in Höhe von insgesamt 623,56 EUR.