LAG Bremen - Beschluss vom 25.09.2023
1 Ta 25/23
Normen:
ZPO § 119 Abs. 1; ZPO § 120a; ZPO § 121 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 2; GKG § 22 Abs. 1; GKG § 29 Nr. 1; BRAO § 48 Abs. 1; ArbGG § 11a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 23.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11209/22

Beiordnung eines Rechtsanwalts im ProzesskostenhilfeverfahrenKeine Begrenzung der Vertretungsbereitschaft des Prozessbevollmächtigten im ProzesskostenhilfeverfahrenKeine Beiordnung des Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren bei beschränkter Vertretungsbereitschaft

LAG Bremen, Beschluss vom 25.09.2023 - Aktenzeichen 1 Ta 25/23

DRsp Nr. 2023/14751

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren Keine Begrenzung der Vertretungsbereitschaft des Prozessbevollmächtigten im Prozesskostenhilfeverfahren Keine Beiordnung des Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren bei beschränkter Vertretungsbereitschaft

1. Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO wird im Parteiprozess der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. 2. Die von § 121 Abs. 2 ZPO geforderte Vertretungsbereitschaft ist nicht gegeben, wenn die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht eine Vertretung im Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren ausschließt. Denn die Bereitschaft zur Vertretung im Sinne von § 121 Abs. 1 ZPO muss sich nach Systematik und Zweck der Vorschrift auf den gesamten Rechtszug im Sinne von § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO beziehen, für welchen Prozesskostenhilfe bewilligt wird.