BFH - Beschluss vom 13.01.2022
X B 82/21
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 584
NJW 2022, 1480
VersR 2022, 918
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 677/17

Beiträge zu Lebensversicherungen als SonderausgabenMitgliedschaft in einem VersorgungswerkDispens von der Beitragspflicht wegen des vorherigen Abschlusses einer Lebensversicherung

BFH, Beschluss vom 13.01.2022 - Aktenzeichen X B 82/21

DRsp Nr. 2022/6006

Beiträge zu Lebensversicherungen als Sonderausgaben Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk Dispens von der Beitragspflicht wegen des vorherigen Abschlusses einer Lebensversicherung

NV: Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen sind auch dann nicht den als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG abziehbaren Beiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gleichzustellen, wenn die gesetzlichen Regelungen der Versorgungseinrichtung die Möglichkeit eines Dispenses von der Beitragspflicht wegen des vorherigen Abschlusses einer Lebensversicherung vorsehen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 11.06.2021 – 1 K 677/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.