FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.12.2008
13 K 2508/08
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; BRAO § 51;

Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts als Arbeitslohn

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 13 K 2508/08

DRsp Nr. 2009/20740

Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts als Arbeitslohn

1. Die Übernahme der Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber eines angestellten Rechtsanwalts ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, da sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO nicht nur im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern auch im Interesse des angestellten Rechtsanwalts erfolgt. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die Haftungsrisiken aller weiteren Sozien ein Interesse an einer die Mindestsumme übersteigenden Versicherungssumme für den angestellten Rechtsanwalt hat. 3. Für die Qualifizierung als Arbeitslohn ist unerheblich, ob der Arbeitgeber selbst Versicherungsnehmer der Berufshaftpflichtversicherung ist oder die Beiträge aus einer Versicherung des Arbeitnehmers trägt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; BRAO § 51;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von einem Arbeitgeber gezahlten Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung für einen angestellten Rechtsanwalt Arbeitslohn darstellen.