BSG - Beschluss vom 31.03.2017
B 12 KR 23/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BetrAVG § 1b Abs. 2; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 01.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 95/15
SG Wiesbaden, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 420/13

Beiträge zur KrankenversicherungBerücksichtigung einer Direktversicherung bei der BeitragsbemessungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 31.03.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 23/16 B

DRsp Nr. 2017/13524

Beiträge zur Krankenversicherung Berücksichtigung einer Direktversicherung bei der Beitragsbemessung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.