Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2009 aufgehoben, soweit es den Bescheid der Beklagten vom 2. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2006 sowie die Bescheide vom 7. Dezember 2005 und 27. März 2007 aufgehoben hat. Die Beklagte wird verpflichtet, diese Bescheide aufzuheben.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Kapitalzahlung aus einer befreienden Lebensversicherung für die Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen ist, in der der Kläger als Rentner pflichtversichert ist.
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