BAG - Urteil vom 15.11.2023
10 AZR 343/22
Normen:
AEntG a.F. § 1 Abs. 2a; AEntG a.F. § 8 Abs. 3 Hs. 1, 2;
Fundstellen:
BB 2024, 572
EzA-SD 2024, 14
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 13.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 271/21
LAG Frankfurt/Main, vom 09.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 391/22

Beitragsverpflichtung des Arbeitgebers und Verleihers für den Arbeitnehmer für das Urlaubsverfahren der Sozialkassen der Bauwirtschaft i.R.e. Arbeitnehmerüberlassung; Darlegungslast und Beweislast des in Anspruch genommenen Arbeitgebers als Schuldner für Beginn und Ablauf der Verjährung

BAG, Urteil vom 15.11.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 343/22

DRsp Nr. 2024/2442

Beitragsverpflichtung des Arbeitgebers und Verleihers für den Arbeitnehmer für das Urlaubsverfahren der Sozialkassen der Bauwirtschaft i.R.e. Arbeitnehmerüberlassung; Darlegungslast und Beweislast des in Anspruch genommenen Arbeitgebers als Schuldner für Beginn und Ablauf der Verjährung

Orientierungssätze: 1. Erbringt ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung beim Entleiher überwiegend bauliche Leistungen iSd. VTV, hat der Arbeitgeber und Verleiher auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 AEntG für ihn Beiträge für das Urlaubsverfahren der Sozialkassen der Bauwirtschaft zu entrichten. Entscheidend sind allein die von dem überlassenen Arbeitnehmer beim Entleiher versehenen Tätigkeiten. Es kommt nicht darauf an, ob der Betrieb des Entleihers als Baubetrieb den Beitragspflichten des VTV unterliegt (Rn. 18).