FG Niedersachsen - Urteil vom 18.09.2002
9 K 633/97
Normen:
EStG § 10b Abs. 1 ; EStG § 10b Abs. 4 ; AO § 130 Abs. 2 Nr. 3 ;

Beitrittsspenden; Sonderausgaben; Golf-Club - Abzugsfähigkeit von Beitrittsspenden als Sonderausgaben

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.09.2002 - Aktenzeichen 9 K 633/97

DRsp Nr. 2003/5656

Beitrittsspenden; Sonderausgaben; Golf-Club - Abzugsfähigkeit von Beitrittsspenden als Sonderausgaben

1. Ein Spendenabzug ist ausgeschlossen, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss. 2. Wird eine Zahlung an einen Golf-Club (im Wege der Weiterleitung) nicht zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke erbracht, sondern handelt es sich wirtschaftlich betrachtet um ein Entgelt für eine Leistung des Letzt-Empfängers, hier die Aufnahme in den Golf-Club (so genannte "Beitrittsspende"), kommt der Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG nicht in Betracht. 3. Eine Spendenbestätigung wird durch falsche Angaben erweckt, wenn diese in wesentlichen Teilen objektiv unrichtig und unvollständig und für die Erteilung ursächlich ist. Ob der Stpfl. die Unrichtigkeit gekannt hat und die Erteilung auf diese Weise erreichen wollte, ist unmaßgeblich.

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1 ; EStG § 10b Abs. 4 ; AO § 130 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) den bestandskräftigen (Zusammenveranlagungs-)Bescheid zur Einkommensteuer für 1992 nachträglich zu Ungunsten der Kläger ändern durfte.