FG Niedersachsen - Urteil vom 23.11.2011
4 K 161/10
Normen:
AO § 197; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; EStG § 5; HGB § 246 Abs. 1 Satz 1; HGB § 266 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 155

Bekanntgabeadressat einer Prüfungsanordnung - Aktivierung eines Instandsetzungsanspruchs

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen 4 K 161/10

DRsp Nr. 2012/2951

Bekanntgabeadressat einer Prüfungsanordnung – Aktivierung eines Instandsetzungsanspruchs

Die Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung setzt nicht nur deren Bekanntgabe voraus, sondern auch, dass die Anordnung hinreichend bestimmt ist und zu erkennen gibt, welcher Stpfl. die Ap zu dulden hat. Ist eine PersG Stpfl. i. S. des § 197 Abs. 1 Satz 1 AO, so ist sie Prüfungsobjekt und Inhaltsadressat der Prüfungsanordnung, soweit sich die Prüfung auf die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte bezieht. Die Prüfungsanordnung für eine PersG muss dem Geschäftsführer oder – sofern nicht vorhanden– den Gesellschaftern bekannt gegeben werden. Der Anspruch des Verpächters gegen den Pächter auf Durchführung der bei den Pachtgegenständen erforderlich gewordenen, aber noch nicht durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen ist in den Handels- und Steuerbilanzen des Verpächters zu aktivieren.

Normenkette:

AO § 197; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; EStG § 5; HGB § 246 Abs. 1 Satz 1; HGB § 266 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Betriebsprüfungsanordnung wirksam bekannt gegeben wurde und ob ein Anspruch auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen zu aktivieren ist.