Der Kläger begehrte im Streitfall eine Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Es stand jedoch zweifelsfrei fest, daß der Kläger die gelieferten Gegenstände - entgegen dem Inhalt der Ausfuhrnachweise - nicht selbst ausgeführt hatte. Diese enthielten deshalb nur unzutreffende Behauptungen und waren als Nachweis für die Steuerbefreiung ungeeignet. Der BFH hat es in diesem Zusammenhang abgelehnt, die Steuerbefreiungsvoraussetzungen anstatt durch Urkunden durch Zeugenaussagen nachweisen zu lassen.
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