Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 17. November 2020 wird zurückgewiesen.
II.Der Antrag der Beklagten, ihre Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der klagenden Parteien nach einem Teil des Streitwerts zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
I.
Der als Gegenvorstellung anzusehende Antrag der Beklagten auf "verfahrensabschließende Streitwertfestsetzung" ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Bundesgerichtshof ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft. Den Verfahrensbeteiligten steht jedoch die Gegenvorstellung offen, soweit sie - wie vorliegend geschehen - innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG vorgesehenen Frist eingelegt wird (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 -
In der Sache gibt die Gegenvorstellung allerdings keinen Anlass, den Gegenstandswert herabzusetzen.
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