BGH - Beschluss vom 02.06.2021
XI ZR 577/19
Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 4517/17
OLG München, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 524/19

Bemessen des Streitwerts für die Anfechtungsklage auf der Grundlage des jeweiligen Zahlungsanspruchs aus den Anleihen

BGH, Beschluss vom 02.06.2021 - Aktenzeichen XI ZR 577/19

DRsp Nr. 2021/10294

Bemessen des Streitwerts für die Anfechtungsklage auf der Grundlage des jeweiligen Zahlungsanspruchs aus den Anleihen

Tenor

I.

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 17. November 2020 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antrag der Beklagten, ihre Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der klagenden Parteien nach einem Teil des Streitwerts zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;

Gründe

I.

Der als Gegenvorstellung anzusehende Antrag der Beklagten auf "verfahrensabschließende Streitwertfestsetzung" ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Bundesgerichtshof ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft. Den Verfahrensbeteiligten steht jedoch die Gegenvorstellung offen, soweit sie - wie vorliegend geschehen - innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG vorgesehenen Frist eingelegt wird (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739). In entsprechender Anwendung der § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 5 ZPO bedarf es auch nicht der Mitwirkung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts.

In der Sache gibt die Gegenvorstellung allerdings keinen Anlass, den Gegenstandswert herabzusetzen.