BFH - Urteil vom 06.11.2012
VIII R 19/09
Normen:
AO § 152;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 408/08

Bemessung der Höhe eines Verspätungszuschlags

BFH, Urteil vom 06.11.2012 - Aktenzeichen VIII R 19/09

DRsp Nr. 2013/3855

Bemessung der Höhe eines Verspätungszuschlags

1. NV: Das FA übt sein Auswahlermessen bei der Frage, gegen wen ein Verspätungszuschlag bei verspäteter Feststellungserklärung einer Personengesellschaft festgesetzt werden soll, regelmäßig fehlerfrei aus, wenn sich die Festsetzung gegen eine in § 34 AO genannte Person oder gegen einen Empfangsbevollmächtigten richtet. 2. NV: Zur Schätzung der steuerlichen Auswirkungen bei gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, § 152 Abs. 4 AO, können die von der Rechtsprechung entwickelten Richtwerte für die Streitwertbemessung herangezogen werden.

Die ermessensfehlerfreie Festsetzung eines Verspätungszuschlags setzt grundsätzlich voraus, dass das Finanzamt alle in § 152 Abs. 2 S. 2 AO ausdrücklich und abschließend genannten Kriterien beachtet und gegeneinander abwägt.

Normenkette:

AO § 152;

Gründe

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags gegen eine Gesellschafterin einer Personengesellschaft wegen der verspäteten Abgabe einer Feststellungserklärung.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Steuerberaterin. Sie war Gesellschafterin der K-GbR. Für diese Gesellschaft war sie im Jahr 2004 sowie im Streitjahr 2005 alleinige Empfangsbevollmächtigte.