BGH - Urteil vom 09.12.2008
VI ZR 173/07
Normen:
BGB § 249; BGB § 251 Abs. 1; BGB § 251 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 459
JZ 2009, 742
K&R 2009, 266
MDR 2009, 379
MMR 2009, 250
NJW 2009, 1066
VersR 2009, 408
zfs 2009, 320
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 134/05
LG Frankfurt am Main, vom 21.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 52/01

Bemessung des Schadens bei der Vernichtung eines Datenbestandes auf der Festplatte eines betrieblich genutzten Computers; Eingabe von Rechenbefehlen als schadenstiftende Handlung; Neuschaffung von qualifizierten geistigen oder schöpferischen Leistungen (Unikaten) als eine Wiederherstellung im Rechtssinne; Anforderungen an die (sekundäre) Darlegungslast des maßgeblichen Vergleichswerts für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB; Anlastung eines Mitverschuldens wegen fehlender Anlegung von Sicherungskopien

BGH, Urteil vom 09.12.2008 - Aktenzeichen VI ZR 173/07

DRsp Nr. 2009/4055

Bemessung des Schadens bei der Vernichtung eines Datenbestandes auf der Festplatte eines betrieblich genutzten Computers; Eingabe von Rechenbefehlen als schadenstiftende Handlung; Neuschaffung von qualifizierten geistigen oder schöpferischen Leistungen ("Unikaten") als eine "Wiederherstellung" im Rechtssinne; Anforderungen an die (sekundäre) Darlegungslast des maßgeblichen Vergleichswerts für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB; Anlastung eines Mitverschuldens wegen fehlender Anlegung von Sicherungskopien

Zur Bemessung des Schadens bei der Vernichtung eines Datenbestandes auf der Festplatte eines betrieblich genutzten Computers.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 30. Mai 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 251 Abs. 1; BGB § 251 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten zu 1 und 2 (Vater und Sohn) Schadensersatz wegen des Verlustes von Daten auf einem betrieblich genutzten Computer.