Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2016 für beide Rechtszüge auf jeweils 32.215,32 Euro festsetzt.
Der Streitwertbeschluss beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und 3 GKG i.V.m. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Das Verwaltungsgericht hatte erstinstanzlich einen Streitwert von 64.430,64 € festgesetzt, was der Gesamtsumme der für zwei Jahre bewilligten Übergangsgebührnisse von monatlich 2.684,61 € entspricht (also 24x2.684,61 €).
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