Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 2. April 2019 wird zurückgewiesen.
Die im eigenen Namen und damit nach §
1. Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Klageantrag zu 1. ist mit 279.142,08 € zu bemessen.
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