BGH - Beschluss vom 26.08.2019
XI ZR 574/17
Normen:
GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 14332/16
OLG München, vom 11.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 989/17

Bemessung des Streitwerts der Nichtzulassungsbeschwerde nach der Höhe der Forderung i.R.e. Swap-Vertrags

BGH, Beschluss vom 26.08.2019 - Aktenzeichen XI ZR 574/17

DRsp Nr. 2019/16590

Bemessung des Streitwerts der Nichtzulassungsbeschwerde nach der Höhe der Forderung i.R.e. Swap-Vertrags

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 2. April 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;

Gründe

Die im eigenen Namen und damit nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht des Prozessbevollmächtigten erhobene Gegenvorstellung ist zulässig, aber unbegründet. Der vom Senat im angefochtenen Beschluss festgesetzte Streitwert von 320.000 € trifft zu.

1. Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Klageantrag zu 1. ist mit 279.142,08 € zu bemessen.