OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.06.2019
12 U 48/16
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 470/14

Bemessung des Streitwerts für den Streithelfer

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 12 U 48/16

DRsp Nr. 2020/14666

Bemessung des Streitwerts für den Streithelfer

Da der Streithelfer im selben Umfang am Prozess beteiligt ist, wie die Hauptpartei, auf deren Seite er im Verfahren beigetreten ist, ist auch insoweit der Streitwert in voller Höhe festzusetzen. Dass das wirtschaftliche Interesse des Streithelfers geringer ist als dasjenige der Hauptpartei, ist dabei ohne Bedeutung.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, den Streitwert in Bezug auf die Streithelferin der Beklagten auf höchstens 9.401,00 € festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin hat die beklagte Wohnungsbaugesellschaft auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung von Baumängeln sowie der Kosten für ein vorgerichtlich zur Feststellung von Mängeln eingeholtes Privatgutachten in Anspruch genommen.