OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.12.2014
6 E 1168/14
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 152/13

Bemessung des Streitwerts für eine Klage auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Neubescheidung eines Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 6 E 1168/14

DRsp Nr. 2015/941

Bemessung des Streitwerts für eine Klage auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Neubescheidung eines Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell

Streitwert für eine Klage auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Neubescheidung eines Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Es hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell. Für dieses Begehren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats,

vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2013 - 6 E 1168/12 -, [...], vom 23. Oktober 2008 - 6 E 1010/08 -, [...], vom 9. Juni 2008 - 6 A 2817/06 - und vom 19. Januar 2004 - 6 E 1446/03 -, [...], ferner auch vom 29. Oktober 2012 - 6 B 1112/12 -, [...],