Die Beschwerde wird zurückgewiesen
Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Es hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell. Für dieses Begehren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats,
vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2013 -
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