BGH - Beschluss vom 13.07.2017
I ZB 94/16
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 511 Abs. 3; ZPO § 522 Abs. 1; GKG § 44; VV-RVG Nr. 3310;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 34/13
OLG Frankfurt/Main, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 52/16

Bemessung des Werts der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung; Berücksichtigung des Aufwands an Zeit und Kosten der Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft; Entstehung einer Terminsgebühr in der Zwangsvollstreckung; Festsetzung der Beschwer unterhalb der Berufungssumme

BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen I ZB 94/16

DRsp Nr. 2017/15886

Bemessung des Werts der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung; Berücksichtigung des Aufwands an Zeit und Kosten der Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft; Entstehung einer Terminsgebühr in der Zwangsvollstreckung; Festsetzung der Beschwer unterhalb der Berufungssumme

Der Wert der Beschwer bemisst sich bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 2016 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 500 €

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 511 Abs. 3; ZPO § 522 Abs. 1; GKG § 44; VV-RVG Nr. 3310;

Gründe

I. Die Klägerin, der Beklagte und Frau B. waren Gesellschafter und Geschäftsführer der P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Kommanditgesellschaft). Der Beklagte und Frau B. verließen die Kommanditgesellschaft und standen mit einem Unternehmen in Verbindung, das Wettbewerber der Kommanditgesellschaft war und das einen Teil von deren Mitarbeitern übernahm.