BGH - Beschluss vom 08.06.2021
II ZR 166/20
Normen:
ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 738;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 22616/16
OLG München, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 4802/19

Bemessung des Werts der Beschwer i.R.e. Auskunftserteilung über den Geschäftswert einer GbR

BGH, Beschluss vom 08.06.2021 - Aktenzeichen II ZR 166/20

DRsp Nr. 2021/10238

Bemessung des Werts der Beschwer i.R.e. Auskunftserteilung über den Geschäftswert einer GbR

1. Bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung bemisst sich der Wert der Beschwer im Wesentlichen danach, welcher Aufwand an Zeit und Kosten für den Betroffenen erforderlich ist, um die aufgegebenen Auskünfte zu erteilen.2. Soll ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein, muss diese darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil droht.

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Oktober 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: bis 16.000 €

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 738;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird.