FG Hamburg - Urteil vom 23.11.2012
4 K 60/11
Normen:
VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 3 Abs. 5;

Bemessungsgröße für Zusatzzoll, Anforderung von Zinsen gemäß Art. 3 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1484/95

FG Hamburg, Urteil vom 23.11.2012 - Aktenzeichen 4 K 60/11

DRsp Nr. 2013/2980

Bemessungsgröße für Zusatzzoll, Anforderung von Zinsen gemäß Art. 3 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1484/95

Zu den Verpflichtungen im Sinne von Art. 3 Abs. 5 VO Nr. 1484/95 gehört auch die sich aus Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1484/95 ergebende Verpflichtung, alle Angaben zutreffend zu machen, die für die Berechnung des cif-Einfuhrpreises durch das Hauptzollamt erforderlich sind.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 3 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Anforderung von Zinsen im Zusammenhang mit der Erhebung von Zusatzzöllen.

Am 24.10.2004 meldete die A Spedition als direkte Vertreterin der Klägerin mit vereinfachter Zollanmeldung die Überführung von 1500 Kartons mit gefrorenen Teilen von Hühnern mit Ursprung in Brasilien der Code Nr. 0207 1410 00 0 zur Überführung in den freien Verkehr an. Die Waren wurden am 28.10.2004 ohne Überprüfung überlassen. Die Klägerin hatte die Waren von der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Firma B GmbH erworben, die insoweit gestellte Handelsrechnung über 40.800 US-Dollar fügte die Klägerin ihrer Zollanmeldung bei. Auf dieser Grundlage berechnete der Beklagte zunächst die Einfuhrabgaben.