BFH - Urteil vom 25.01.2022
II R 36/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 1695
BFH/NV 2022, 1397
NotBZ 2023, 177
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3217/18

Bemessungsgrundlage für GrunderwerbsteuerKeine Berücksichtigung von ScheinbestandteilenGehölze als Scheinbestandteile

BFH, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen II R 36/19

DRsp Nr. 2022/14169

Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer Keine Berücksichtigung von Scheinbestandteilen Gehölze als Scheinbestandteile

1. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sind diejenigen Leistungen, die für den Erwerb des Grundstücks im Sinne des bürgerlichen Rechts zu erbringen sind. Eine Gegenleistung für Scheinbestandteile gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. 2. Gehölze sind Scheinbestandteile, wenn bereits zum Zeitpunkt von Aussaat oder Pflanzung vorgesehen war, sie wieder von dem Grundstück zu entfernen. Dazu können auch Forstbäume zählen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.05.2019 – 7 K 3217/18 GE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.