BGH - Urteil vom 28.11.2017
X ZR 42/16
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 513
MDR 2018, 394
NJW 2018, 1157
ZIP 2018, 1141
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 138/14
OLG Frankfurt/Main, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 160/15

Benachteiligung von Mitgliedern durch Klauseln in den AGBs eines Luftfahrtunternehmens für ein Flugprämienprogramm durch Sammeln von Statusmeilen und Prämienmeilen; Kündigungsklauseln in Teilnahmebedingungen als unangemessene Benachteiligung von Mitgliedern bzgl. Gültigkeit von Prämienflugtickets für längere Zeit ab Ausstellungsdatum; Gültigkeit der Prämienmeilen während der Programm-Mitgliedschaft und nach deren Kündigung; Verjährung von Ansprüchen auf Einlösung der in einem Flugprämienprogramm gesammelten Prämienmeilen

BGH, Urteil vom 28.11.2017 - Aktenzeichen X ZR 42/16

DRsp Nr. 2018/3058

Benachteiligung von Mitgliedern durch Klauseln in den AGBs eines Luftfahrtunternehmens für ein Flugprämienprogramm durch Sammeln von Statusmeilen und Prämienmeilen; Kündigungsklauseln in Teilnahmebedingungen als unangemessene Benachteiligung von Mitgliedern bzgl. Gültigkeit von Prämienflugtickets für längere Zeit ab Ausstellungsdatum; Gültigkeit der Prämienmeilen während der Programm-Mitgliedschaft und nach deren Kündigung; Verjährung von Ansprüchen auf Einlösung der in einem Flugprämienprogramm gesammelten Prämienmeilen

a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens für ein Flugprämienprogramm, bei dem die Mitglieder Status- und Prämienmeilen sammeln und dabei verschiedene Statuskategorien ("Ivory", "Silver", "Gold", "Platinum") erringen können, benachteiligen die Klauseln "Für Ivory-Mitglieder haben Prämienmeilen eine Gültigkeit von 20 Monaten." und "Hat ein Mitglied in einem Zeitraum von 20 Monaten keine die Gültigkeit verlängernden Aktivitäten erbracht, behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die Prämienmeilen zu streichen." die Mitglieder entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind unwirksam.b) Die Kündigungsklauseln in solchen Teilnahmebedingungen