Der Kläger war Alleininhaber der Anteile an der R.- M.-Parkgaragen Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. A. KG (nachfolgend: Parkgaragen A.) und der Parkgaragen GmbH P. (nachfolgend: Parkgaragen P.). Außerdem gehörten ihm 95 % des Kapitals der R.-M.-Parkgaragen GmbH & Co. KG K. (nachfolgend: Parkgaragen K.).
Im Jahre 1986 erzielten diese Gesellschaften hohe Gewinne; daher sollte nach einem Weg gesucht werden, die zu erwartende steuerliche Belastung zu vermindern. Im Herbst 1986 führte der Kläger ein Gespräch mit dem Geschäftsführer einer Versicherungsmaklerin, der Beklagten zu 1), an dem auch der beklagte Steuerberater (Beklagter zu 2) teilnahm. Dieser erledigte für den Kläger seit Jahren die Buchhaltung und die Steuererklärungen und beriet ihn in steuerlichen Angelegenheiten.
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