BGH - Urteil vom 09.11.1995
IX ZR 161/94
Normen:
BGB § 675 ;
Fundstellen:
BB 1995, 2609
BGHR BGB § 675 Steuerlicher Berater 28
BRAK-Mitt 1996, 88
DB 1996, 82
DRsp I(125)441c
DStR 1996, 563
MDR 1996, 315
NJW 1996, 312
VersR 1996, 236
WM 1996, 71
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Beratungspflichten des Steuerberaters bei Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrages

BGH, Urteil vom 09.11.1995 - Aktenzeichen IX ZR 161/94

DRsp Nr. 1996/213

Beratungspflichten des Steuerberaters bei Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrages

»Verhandelt der Mandant über den Abschluß eines Vertrages, der dazu dienen soll, Steuern zu sparen, so muß der zu diesem Gespräch hinzugezogene Steuerberater grundsätzlich von sich aus alle Voraussetzungen erläutern, die erforderlich sind, um den beabsichtigten steuerlichen Zweck zu erreichen.«

Normenkette:

BGB § 675 ;

Tatbestand:

Der Kläger war Alleininhaber der Anteile an der R.- M.-Parkgaragen Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. A. KG (nachfolgend: Parkgaragen A.) und der Parkgaragen GmbH P. (nachfolgend: Parkgaragen P.). Außerdem gehörten ihm 95 % des Kapitals der R.-M.-Parkgaragen GmbH & Co. KG K. (nachfolgend: Parkgaragen K.).

Im Jahre 1986 erzielten diese Gesellschaften hohe Gewinne; daher sollte nach einem Weg gesucht werden, die zu erwartende steuerliche Belastung zu vermindern. Im Herbst 1986 führte der Kläger ein Gespräch mit dem Geschäftsführer einer Versicherungsmaklerin, der Beklagten zu 1), an dem auch der beklagte Steuerberater (Beklagter zu 2) teilnahm. Dieser erledigte für den Kläger seit Jahren die Buchhaltung und die Steuererklärungen und beriet ihn in steuerlichen Angelegenheiten.